Jedes Jahr dasselbe Theater: Die Nebenkostenabrechnung landet im Briefkasten, man schaut auf die Nachzahlung — und fragt sich, ob man davon nicht irgendwie etwas von der Steuer absetzen kann. Die kurze Antwort: Ja, aber nicht alles. Als Mieter kann man bestimmte Teile der Wohnungsnebenkosten tatsächlich steuerlich geltend machen — wenn man weiß, wo man hinschauen muss.
Die große Verwirrung: Was Mieter wirklich absetzen können
Viele Menschen glauben, entweder die gesamte Nebenkostenabrechnung lässt sich absetzen — oder gar nichts. Beides ist falsch. Die Wahrheit liegt, wie so oft, irgendwo in der Mitte, und sie ist ein bisschen bürokratisch. Aber keine Angst, ich erkläre das so, wie man es einer guten Freundin am Küchentisch erklären würde.
Als Mieter kann man die Nebenkosten nicht pauschal von der Steuer absetzen. Was das Finanzamt interessiert, sind zwei ganz bestimmte Kategorien aus der Abrechnung: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Der Gedanke dahinter: Kosten für Arbeit, die direkt in deiner Wohnung oder in unmittelbarem Zusammenhang mit deinem Haushalt entsteht, werden steuerlich belohnt.
Was zählt dazu? Grob gesagt alles, wofür der Vermieter jemanden beauftragt, der in oder rund um dein Gebäude arbeitet: der Hausmeister, der Schornsteinfeger, der Gärtner, die Reinigungskraft für das Treppenhaus, der Winterdienst. Diese Kosten tauchen in der Nebenkostenabrechnung meist als einzelne Posten auf — und genau dort musst du ansetzen.
Wichtig zu wissen: Absetzen kannst du grundsätzlich nur den Lohnanteil, nicht die Materialkosten. Das klingt zunächst kleinteilig, macht in der Praxis aber einen erheblichen Unterschied. Mehr dazu in den nächsten Abschnitten.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Der Hausmeister und der Gärtner
Fangen wir mit der Kategorie an, die für die meisten Mieter die größte Rolle spielt: haushaltsnahe Dienstleistungen. Darunter fallen Tätigkeiten, die typischerweise auch ein Privathaushalt selbst erledigen könnte — theoretisch. Also: den Rasen mähen, den Schnee räumen, das Treppenhaus putzen, den Hausmeister losschicken, wenn etwas klemmt.
Das Finanzamt erlaubt hier, 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld abzuziehen — nicht vom Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Es geht nicht um eine Steuerminderung auf dem Papier, sondern um echtes Geld zurück. Der maximale Abzugsbetrag liegt bei 4.000 Euro pro Jahr — also können bis zu 20.000 Euro an anrechenbaren Kosten einfließen.
Für Mieter läuft das so: Du addierst aus der Nebenkostenabrechnung alle Lohnanteile, die zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören. Deinen persönlichen Anteil — hochgerechnet nach dem Verteilungsschlüssel deines Hauses, oft nach Wohnfläche — trägst du dann in der Steuererklärung ein.
Wo genau? Für haushaltsnahe Aufwendungen ist das Formular „Haushaltsnahe Aufwendungen" zuständig, in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (in ELSTER unter „weitere Vordrucke"). Du trägst dort die Lohnkosten ein — nicht den Gesamtbetrag des Postens, sondern wirklich nur den Arbeitsanteil.
Manchmal weist die Abrechnung Lohn- und Materialanteil schon sauber aus. Manchmal nicht. In letzterem Fall kann man beim Vermieter oder der Hausverwaltung eine detailliertere Aufschlüsselung anfragen — das ist dein gutes Recht.
Um deine langfristige Finanzplanung im Blick zu behalten, lohnt es sich, solche jährlichen Steuersparmöglichkeiten konsequent zu nutzen — sie summieren sich über die Jahre.
Handwerkerleistungen in der Abrechnung: Von Schornsteinfeger bis Wartung
Neben den haushaltsnahen Dienstleistungen gibt es noch eine zweite Kategorie, die etwas anders behandelt wird: die Handwerkerleistungen. Hier fallen Arbeiten darunter, die typischerweise Fachkompetenz erfordern — der Schornsteinfeger, die Wartung der Heizungsanlage, die Reparatur des Aufzugs, Malerarbeiten in Gemeinschaftsbereichen.
Die Regel ist die gleiche: 20 Prozent des Lohnanteils werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. Aber der Höchstbetrag ist hier geringer: maximal 1.200 Euro pro Jahr (also bis zu 6.000 Euro anrechenbare Lohnkosten). Das ist weniger als bei den haushaltsnahen Dienstleistungen, aber immer noch eine spürbare Ersparnis.
Was manche überrascht: Der Schornsteinfeger, den der Vermieter verpflichtend beauftragen muss, fällt unter diese Kategorie. Sein Lohnanteil ist also absetzbar — auch wenn man als Mieter gar keine Wahl hatte, ob er kommt.
Wichtig ist dabei: Die Kosten müssen per Überweisung bezahlt worden sein — kein Bargeld. Weil der Vermieter oder die Hausverwaltung zahlt, ist das in der Praxis selten ein Problem. Aber sollte dein Vermieter mal fragen, ob er bar zahlen soll, um einen Nachlass zu bekommen: Für die Steuererstattung wäre das ungünstig.
Für die Steuererklärung brauchst du außerdem einen Nachweis: entweder eine Bescheinigung des Vermieters über die anteiligen Kosten oder eine Kopie der Rechnung mit Aufschlüsselung von Lohn- und Materialkosten. Viele Hausverwaltungen legen solche Bescheinigungen inzwischen direkt der Abrechnung bei — wenn nicht, einfach anfragen.
Das Thema, wie man Finanzen im Griff behalten kann, fängt oft bei kleinen Stellschrauben an — und die Nebenkostenabrechnung gehört dazu.
Achtung Falle: Was auf keinen Fall in die Steuererklärung darf
Jetzt zum Teil, der mindestens genauso wichtig ist: Was kann man als Mieter eben nicht absetzen? Hier gibt es einige Missverständnisse, die sich hartnäckig halten.
Materialkosten sind generell nicht absetzbar. Wenn der Gärtner Dünger kauft oder der Handwerker neue Ersatzteile einbaut, zählt nur sein Lohn — nicht der Materialwert. Das Finanzamt fördert Arbeit, nicht Waren.
Die Grundsteuer ist für Mieter nicht absetzbar. Das klingt unfair, ist aber so. Eigentümer können die Grundsteuer als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften anrechnen. Als Mieter läuft die Grundsteuer zwar über die Nebenkostenabrechnung, ist aber steuerlich tabu — selbst wenn du sie indirekt bezahlst. Wer also den Posten „Grundsteuer" in der Abrechnung sieht, darf ihn nicht in die Steuererklärung eintragen.
Versicherungskosten und Müllgebühren gehen ebenfalls nicht. Gebäudeversicherung, Haftpflicht, Abfallentsorgung, Wasser, Abwasser, Heizkosten — all das ist steuerlich irrelevant für Mieter. So ärgerlich das ist: Das Finanzamt hat hier klare Grenzen gezogen.
Miete selbst ist nicht absetzbar — außer in sehr speziellen Fällen wie einem häuslichen Arbeitszimmer. Aber das ist ein eigenes Thema für sich.
Absetzbar als Mieter: Lohnanteil Hausmeister, Gärtner, Treppenhaus-Reinigung, Schornsteinfeger, Heizungswartung, Aufzugswartung, Winterdienst — jeweils nur der Arbeitsanteil. Nicht absetzbar: Grundsteuer, Materialkosten, Gebäudeversicherung, Wasser/Abwasser, Müllentsorgung, Miete.
Praxis-Tipps von Wolle: So klappt die Erstattung ohne Stress
Ich habe das selbst ein paarmal gemacht — und beim ersten Mal war ich etwas ratlos, weil die Abrechnung eben nicht schön aufgedröselt war. Hier ein paar Dinge, die mir geholfen haben:
Tipp 1: Die Aufschlüsselung aktiv einfordern. Wenn die Nebenkostenabrechnung nur Gesamtbeträge ausweist, hat man als Mieter das Recht, eine Aufschlüsselung nach Lohn- und Materialkosten zu verlangen. Einfach per E-Mail oder Brief an die Hausverwaltung — die meisten liefern das ohne Probleme.
Tipp 2: Die Abrechnung des Vorjahres nutzen. Wer seine Steuererklärung abgibt, bevor die aktuelle Nebenkostenabrechnung im Briefkasten war? Dann einfach die letzte verfügbare Abrechnung verwenden. Das Finanzamt akzeptiert das — wichtig ist nur, dass die Abrechnung real existiert und die Kosten tatsächlich angefallen sind.
Tipp 3: Niemals schätzen oder hochrechnen. Nur was tatsächlich auf der Abrechnung steht, darf eingetragen werden. Wer die Kosten der Vorjahre einfach fortschreibt, riskiert Ärger. Das Finanzamt kann Belege anfordern.
Tipp 4: Die Steuererstattung nicht vergessen einzutragen. Das klingt selbstverständlich, aber viele Mieter wissen schlicht nicht, dass sie überhaupt etwas absetzen können. Der Betrag kommt in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen in der Steuererklärung. In ELSTER ist die Stelle gut beschriftet — man braucht keine Steuerberatung für diesen einen Punkt.
Tipp 5: Alles aufbewahren. Die Nebenkostenabrechnung, etwaige Bescheinigungen der Hausverwaltung, Rechnungskopien — mindestens so lange behalten, bis der Steuerbescheid bestandskräftig ist (in der Regel ein Jahr nach Erhalt des Bescheids).
Unterm Strich: Die Beträge, die man als Mieter über die Nebenkostenabrechnung zurückbekommt, sind selten spektakulär. Aber ein paar hundert Euro im Jahr, die man ohnehin bezahlt hat — die mitzunehmen ist keine Rocket Science. Es lohnt sich, einmal die Abrechnung in die Hand zu nehmen und die richtigen Zeilen herauszusuchen.
Häufige Fragen (FAQ)
Häufige Fragen
- Kann man die Nebenkostenabrechnung von der Steuer absetzen?
- Nicht die gesamte Abrechnung, aber bestimmte Posten schon: Lohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Hausmeister, Gärtner) und Handwerkerleistungen (z. B. Schornsteinfeger, Heizungswartung) sind steuerlich absetzbar. Materialkosten und Posten wie Grundsteuer oder Wasser sind es nicht.
- Wo trage ich Hausmeisterkosten in der Steuererklärung ein?
- In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (in ELSTER unter ‘weitere Vordrucke’). Dort trägst du den Lohnanteil der Hausmeisterkosten ein — 20 % davon werden direkt von deiner Steuerschuld abgezogen, bis zu einem Maximum von 4.000 Euro pro Jahr.
- Kann man Nebenkosten von der Steuer absetzen?
- Ja, aber nur die Lohnanteile aus bestimmten Dienstleistungen: Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfeger und ähnliches. Kosten für Wasser, Müll, Versicherungen oder die Grundsteuer sind für Mieter nicht absetzbar.
- Was kann ich aus der Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen?
- Absetzbar sind die Lohnanteile von: Hausmeisterleistungen, Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinfeger, Heizungs- und Aufzugswartung. Nur der Arbeitsanteil zählt — nicht die Materialkosten. Der Vermieter muss diese Positionen aufgeschlüsselt ausweisen.
- Kann ich die Grundsteuer als Mieter absetzen?
- Nein. Die Grundsteuer ist für Mieter steuerlich nicht absetzbar, auch wenn sie über die Nebenkostenabrechnung weitergegeben wird. Nur Eigentümer können sie als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften geltend machen.
- Was tun, wenn die Abrechnung für das aktuelle Jahr noch nicht da ist?
- Dann einfach die letzte verfügbare Nebenkostenabrechnung verwenden. Das Finanzamt akzeptiert das — wichtig ist, dass die Kosten tatsächlich entstanden sind und durch eine reale Abrechnung belegt werden können. Keinesfalls schätzen oder hochrechnen.
