Kapitel 14 finanzen

Muss man BAföG zurückzahlen, wenn man das Studium abbricht?

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Wer das Studium abbricht, hat oft genug andere Sorgen — und dann kommt noch die Frage, ob man jetzt BAföG zurückzahlen muss, wenn man das Studium abbricht. Die kurze Antwort: Nein, nicht alles. Und das ist für viele eine echte Erleichterung. Wie das System tatsächlich funktioniert, welche Fristen wirklich wichtig sind und worauf du unbedingt achten solltest — darum geht es hier.

Studium abgebrochen: Muss man das BAföG komplett zurückzahlen?

Das Missverständnis hält sich hartnäckig: Wer das Studium abbricht, muss das gesamte BAföG zurückzahlen. Das stimmt so nicht. Das deutsche BAföG-System ist so aufgebaut, dass die Förderung zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird. Der Zuschussanteil — also 50 % der erhaltenen Förderung — bleibt dir unter normalen Umständen auch beim Abbruch erhalten. Niemand kann dir dieses Geld nachträglich zurückfordern, solange du keine Angaben verschwiegen oder falsch gemacht hast.

Was du zurückzahlen musst, ist ausschließlich der Darlehensanteil — also die andere Hälfte. Und auch dabei gibt es eine wichtige Deckelung nach oben, auf die wir gleich eingehen.

Ein Rechenbeispiel macht das konkreter: Wer vier Semester lang monatlich 500 Euro BAföG bezogen hat, hat insgesamt 12.000 Euro erhalten. Davon sind 6.000 Euro Zuschuss — die bleiben. 6.000 Euro sind Darlehen — die müssen zurückgezahlt werden, sofern kein Erlass oder Freistellungsgrund vorliegt.

Für alle, die schon einen anderen Artikel über die BAföG zurückzahlen gelesen haben: Dort geht es um den Standardfall nach dem Studienabschluss. Bei einem Abbruch gelten dieselben Grundregeln — aber mit einigen Besonderheiten beim Zeitpunkt und bei der Meldepflicht.

Die Fristen: Wann muss man BAföG zurückzahlen, wenn man das Studium abbricht?

Ein Studienabbruch ändert nichts an den grundsätzlichen Rückzahlungsfristen des BAföG-Systems. Das Bundesverwaltungsamt in Köln — das ist die Behörde, die für die Rückforderung zuständig ist, nicht dein örtliches Studierendenwerk — meldet sich in der Regel frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs.

Das bedeutet: Hast du ein Studium angefangen, das auf sechs Semester ausgelegt war, und hast es nach drei Semestern abgebrochen, beginnt die Fünf-Jahres-Uhr theoretisch nach dem Ende des sechsten Semesters zu ticken — also dem geplanten Ende, nicht dem tatsächlichen Abbruch. In der Praxis kann sich der erste Bescheid vom Bundesverwaltungsamt also durchaus mehrere Jahre nach dem Abbruch ankündigen.

Das heißt aber nicht, dass du die Zeit einfach aussitzen kannst. Zwei Dinge sind unabhängig von der Rückzahlungsfrist sofort nach dem Abbruch zu erledigen:

  1. Exmatrikulation melden — dazu mehr im Abschnitt zur Meldepflicht weiter unten.
  2. Keine weiteren BAföG-Zahlungen entgegennehmen, sobald du nicht mehr eingeschrieben bist. Zu Unrecht erhaltene Zahlungen müssen vollständig zurückgezahlt werden — das gilt ausnahmslos und ist vom Zuschuss/Darlehens-Split nicht abgedeckt.

Höhe der Rückzahlung: 50 % Darlehen und die maximale Deckelung

Wie viel BAföG du tatsächlich zurückzahlen musst, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: dem tatsächlich erhaltenen Darlehensanteil und der gesetzlichen Höchstgrenze.

Der Darlehensanteil beträgt maximal 50 % der Gesamtförderung. Wer zum Beispiel über sechs Semester insgesamt 18.000 Euro bekommen hat, schuldet dem Staat maximal 9.000 Euro. So weit, so nachvollziehbar.

Nun kommt der Teil, der vielen Betroffenen unbekannt ist: Das BAföG-Gesetz legt eine absolute Obergrenze für die Rückzahlung fest. Diese Deckelung liegt aktuell bei 10.010 Euro. Egal wie viel Darlehen du theoretisch angesammelt hast — mehr als 10.010 Euro wirst du nie zurückzahlen müssen. Wer über viele Semester Maximalförderung bezogen hat, profitiert von dieser Regelung erheblich.

Maximale BAföG-Rückzahlung: 10.010 Euro (gesetzliche Obergrenze) 50 % der Förderung sind Zuschuss — beim Abbruch nicht rückforderbar Rückzahlung beginnt: frühestens 5 Jahre nach Förderungshöchstdauer Ratenzahlung: in der Regel 105 Euro pro Monat (Stand 2024)

Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von standardmäßig 105 Euro — zinsfrei, was einen echten Unterschied gegenüber anderen Darlehensformen macht. Wer möchte, kann auch eine Einmalzahlung leisten, die mit einem Nachlass verbunden ist; die genaue Höhe dieses Rabatts hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab.

Und noch eine gute Nachricht für alle, deren Einkommen nach dem Abbruch niedrig ist: Du kannst beim Bundesverwaltungsamt eine Freistellung von der Rückzahlungspflicht beantragen, wenn dein monatliches Nettoeinkommen unter einem bestimmten Schwellenwert liegt. Dieser Schwellenwert berücksichtigt auch Kinder und Ehepartner. Eine Freistellung bedeutet keine endgültige Erlassung, sondern eine Stundung — aber sie verschafft dir Zeit, ohne dass Säumniszuschläge anfallen.

Wer sich in einer ähnlich unerwarteten Finanzsituation befindet, findet auf Wolles Website auch hilfreiche Überlegungen zu Finanzen und Kündigung — manchmal hängen solche Lebensentscheidungen enger zusammen, als man zunächst denkt.

Sonderfall Fachrichtungswechsel: BAföG und der unabweisbare Grund

Ein Studienabbruch ist nicht immer ein endgültiger Ausstieg aus dem Studium. Manchmal wechselt man den Studiengang — entweder innerhalb der Hochschule oder an eine andere Uni. Auch das hat BAföG-Relevanz, denn es gibt Situationen, in denen ein Wechsel als Abbruch gewertet wird, und andere, in denen er problemlos anerkannt wird.

Die entscheidende Grenze liegt beim dritten Fachsemester. Vor Beginn des dritten Semesters ist ein Studiengangwechsel grundsätzlich kein Problem — du kannst ohne Nachteile in ein anderes Fach wechseln und behältst deinen BAföG-Anspruch.

Ab dem dritten Semester wird es komplizierter. Dann müssen Studierende einen sogenannten unabweisbaren Grund für den Wechsel nachweisen. Das BAföG-Amt meint damit Situationen, die einem vernünftigerweise nicht zuzumuten sind: eine schwere Erkrankung, ein nachgewiesener Irrtum über die Studieninhalte, der erst nach der Einschreibung erkennbar war, oder ein nachgewiesenes Fehlurteil über die eigene Eignung, das durch externe Faktoren belegt werden kann.

Was nicht zählt: schlichte Unzufriedenheit, der allgemeine Wunsch nach einem anderen Fach oder das Gefühl, dass das Studium doch nicht das Richtige ist. Das klingt streng — und das ist es auch. Das BAföG-Amt prüft solche Anträge sorgfältig, und eine pauschale Begründung reicht nicht.

Wer den Wechsel ohne anerkannten unabweisbaren Grund erst im dritten Semester oder später vollzieht, riskiert den Verlust des BAföG-Anspruchs für das neue Studium. Der bereits erhaltene Zuschussanteil bleibt jedoch auch hier erhalten — der Wechsel allein führt nicht zur Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge.

Erneutes BAföG nach einem Abbruch: Was ist möglich?

Eine häufige Folgefrage ist die nach dem Neustart: Kann man nach einem Studienabbruch noch einmal BAföG beantragen? Grundsätzlich ja — aber mit Einschränkungen. Wer ein Studium abbricht und ein neues beginnt, gilt für das neue Studium als Erstantragsteller, sofern das BAföG-Amt keinen schuldhaften Abbruch feststellt.

Die Faustregel lautet: Bis zu drei Semester im ersten Studium gelten in der Regel als unproblematisch für einen Neustart. Ab dem vierten Semester wird es schwieriger, weil das BAföG-Amt dann davon ausgeht, dass man bewusst und ohne ausreichenden Grund von der Erstentscheidung abgewichen ist.

Meldepflicht und Bußgelder: So vermeidest du unnötigen Ärger

Wer das Studium abbricht, hat gegenüber dem BAföG-Amt eine klare gesetzliche Pflicht: die Exmatrikulation muss unverzüglich gemeldet werden. Das klingt nach Behördensprache — und das ist es auch — aber dahinter steckt ein handfestes finanzielles Risiko.

Wer die Exmatrikulation nicht oder zu spät meldet und in dieser Zeit weiter BAföG-Zahlungen empfängt, muss diese Beträge vollständig zurückzahlen. Hier gilt nicht die 50/50-Regelung — zu Unrecht empfangene Zahlungen sind vollständig als Darlehen einzustufen. Je nach Dauer kann das schnell einige Hundert oder sogar Tausend Euro zusätzlich ausmachen.

Zusätzlich droht bei verspäteter Meldung ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Das ist selten der schlimmste Fall, aber es kommt vor — und es ist völlig vermeidbar.

Eine weitere Pflicht betrifft Veränderungen der Einkommenssituation oder des Familienstands, die sich auf die Förderhöhe ausgewirkt hätten. Auch hier gilt: Wer relevante Informationen zurückhält, riskiert eine rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung.

Das Gute ist: Wenn du rechtzeitig meldest und transparent kommunizierst, ist das BAföG-System in der Praxis gar nicht so unerbittlich, wie viele befürchten. Es gibt Stundungsmöglichkeiten, Ratenzahlungen und Freistellungsoptionen. Der bürokratische Aufwand lohnt sich — er schützt dich vor vermeidbaren Zusatzkosten.

Häufige Fragen (FAQ)

Häufige Fragen

Muss man BAföG komplett zurückzahlen, wenn man das Studium abbricht?
Nein. Nur der Darlehensanteil — also 50 % der erhaltenen Förderung — muss zurückgezahlt werden. Der Zuschussanteil (ebenfalls 50 %) wird auch beim Abbruch nicht zurückgefordert, solange keine falschen Angaben gemacht wurden.
Wann muss man BAföG zurückzahlen, wenn man das Studium abbricht?
Die Rückzahlungsaufforderung kommt vom Bundesverwaltungsamt in der Regel frühestens fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer des jeweiligen Studiengangs — nicht unmittelbar nach dem Abbruch.
Wie viel BAföG muss man maximal zurückzahlen?
Die gesetzliche Obergrenze liegt bei 10.010 Euro. Mehr als diesen Betrag muss niemand zurückzahlen — egal wie viel Darlehen insgesamt angesammelt wurde. Die Rückzahlung erfolgt in monatlichen Raten von 105 Euro, zinsfrei.
Gibt es beim Studienabbruch eine sofortige Rückzahlungspflicht?
Nein, keine sofortige Rückzahlungspflicht. Allerdings müssen zu Unrecht erhaltene Zahlungen nach der Exmatrikulation vollständig zurückgezahlt werden. Deshalb sollte die Exmatrikulation unverzüglich beim BAföG-Amt gemeldet werden.
Kann man nach einem Studienabbruch erneut BAföG bekommen?
Grundsätzlich ja. Wer ein neues Studium beginnt, kann erneut BAföG beantragen. Bis zu drei Semester im ersten Studium gelten meist als unproblematisch. Ab dem vierten Semester wird die Bewilligung schwieriger, weil das BAföG-Amt dann einen triftigen Grund für den Wechsel verlangt.